BGBl. II Nr. 531/2021
Änderung der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 2 Z 2, Z 3, Z 3 Anm (neu)
4.Teil
Nachweise, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fahrerqualifizierungsnachweis
§ 14.
(1) Die Führerscheinbehörde hat zur entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im österreichischen Führerschein den Zahlencode Unionscode „95“ einzutragen, wenn
1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder
2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 3 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten 5 fünf Jahre nachgewiesen werden. oder
(2) Für Lenker gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz, die keine langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004 S. 44, sind, ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72, zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des Unionscode „95“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wenn
1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder
2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 3 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten 5 fünf Jahre nachgewiesen werden. oder
3. eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.4.2022 in Kraft)
Schlagworte
§ 14geändertAbs 2 Z 3 Anm (entfallen); Abs 3 (neu)
… 10 unveränderte Absätze
4.Teil
Nachweise, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fahrerqualifizierungsnachweis
§ 14.
(1) Die Führerscheinbehörde hat zur entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im österreichischen Führerschein den Unionscode „95“ einzutragen, wenn
1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder
2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
3. eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.
(2) Für Lenker gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz, die keine langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004 S. 44, sind, ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72, zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des Unionscode „95“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wenn
1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder
2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
3. eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.
(3) Für Lenker, die nicht Inhaber eines österreichischen Führerscheins oder Lenker gemäß Abs. 2 sind, hat die Führerscheinbehörde einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG auszustellen, wenn
1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder
2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
3. eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.
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