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BGBl. II Nr. 531/2021

kundgemacht 09.12.2021 RIS↗
Änderung der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 531/2021× zu GWB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB) 4121 § 0↗RIS↗
§ 14geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 2 Z 2, Z 3, Z 3 Anm (neu)
in Kraft 03.05.2008 – 09.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 139/2008 · danach: BGBl. II Nr. 531/2021 § 14↗RIS↗
in Kraft 10.12.2021 – 31.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 531/2021 § 14↗RIS↗
4.Teil
Nachweise, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fahrerqualifizierungsnachweis
§ 14.
(1) Die Führerscheinbehörde hat zur entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im österreichischen Führerschein den Zahlencode Unionscode „95“ einzutragen, wenn
1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder
2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 3 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten 5 Jahre nachgewiesen werden.
(2) Für Lenker gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des harmonisierten Gemeinschaftscodes „95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum … erfüllt.“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wenn
1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder
2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 3 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten 5 fünf Jahre nachgewiesen werden. oder
(3). Die Behörde hat für Lenker gemäß § 14a Abs. 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und § 44a Abs. 1 Z 2 Kraftfahrliniengesetz einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster der Anlage 4 für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.
(2) Für Lenker gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz, die keine langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004 S. 44, sind, ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72, zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des Unionscode „95“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wenn
1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder
2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 3 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten 5 fünf Jahre nachgewiesen werden. oder
3. eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.4.2022 in Kraft)
Schlagworte
Übergangsbestimmung
§ 14geändertAbs 2 Z 3 Anm (entfallen); Abs 3 (neu)
in Kraft 10.12.2021 – 31.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 531/2021 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 531/2021 § 14↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
4.Teil
Nachweise, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fahrerqualifizierungsnachweis
§ 14.
(1) Die Führerscheinbehörde hat zur entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im österreichischen Führerschein den Unionscode „95“ einzutragen, wenn
1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder
2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
3. eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.
(2) Für Lenker gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz, die keine langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004 S. 44, sind, ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72, zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des Unionscode „95“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wenn
1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder
2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
3. eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.4.2022 in Kraft)
(3) Für Lenker, die nicht Inhaber eines österreichischen Führerscheins oder Lenker gemäß Abs. 2 sind, hat die Führerscheinbehörde einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG auszustellen, wenn
1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder
2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
3. eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.
Schlagworte
Übergangsbestimmung