Absatz eins,Die einbringenden Personen haben im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, die Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die diese Unterlage im Original unterfertigt haben, und zu bestätigen, dass die elektronisch übermittelte Unterlage der im Original unterfertigten Unterlage entspricht. Überdies sind entweder die Geburtsdaten oder die Personenkennungen (Buchstabenkennungen laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Personen anzuführen. Schreiten nicht Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare, Steuerberaterinnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalterinnen, Bilanzbuchhalter oder Revisionsverbände, sondern gesetzliche Vertreter für die Gesellschaft ein, so haben diese – falls sie nicht einzelvertretungsbefugt ist – eine Erklärung über eine ihr von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben. Einbringende Personen von Unterlagen nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB im elektronischen Rechtsverkehr gelten, sofern sie nichts Anderes beantragt haben, für gerichtliche Erledigungen in diesem Verfahren – mit Ausnahme der Beschlüsse über die Verhängung von Zwangsstrafen – als Zustellungsbevollmächtigte der vorlagepflichtigen Gesellschaft.
BGBl. II Nr. 587/2021
Elektronischer Rechtsverkehr – ERV 2021 sowie Änderung der Urkundenarchivverordnung 2007 – UAV 2007, der ADV-Form-Verordnung 2002 – AFV 2002, der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung – AEV, der UGB-Formblatt-V, der Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV, der Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung – FBR-V und der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) erlassen wird und die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten (Urkundenarchivverordnung 2007 – UAV 2007), die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Formerfordernisse in mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form-Verordnung 2002 – AFV 2002), die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung – AEV), die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V), die Verordnung des Bundesministers für Justiz zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV), die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Aufnahme von Urkunden in die Datenbank des Firmenbuchs zum Zweck der Abfrage (Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung (FBR-V) und die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Unterlagen nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB sind grundsätzlich in strukturierter Form gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) einzureichen im Wege
- Ziffer einsvon FinanzOnline oder
- Ziffer 2der Ablage des für Jahresfinanzberichte nach Paragraph 124, BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, vorgesehenen einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ESEF) in einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Speicher (Justiz-Box) und Übersendung der elektronischen Eingabe mit Referenz gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,).
- Absatz 3,Soweit die Übermittlung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 oder Absatz 4, nicht strukturiert möglich ist, können die Unterlagen auch als PDF-Anhang oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) eingebracht werden.
- Absatz 4,Die Offenlegung gemäß Paragraph 278, Absatz eins, UGB (auch in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz 5, UGB) kann auch mit den auf JustizOnline zur Verfügung gestellten Formularen in elektronischer Form erfolgen.
- Absatz 5,Im Zuge der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bestätigungsvermerk ausschließlich auf die von der Abschlussprüferin, vom Abschlussprüfer oder Revisionsverband geprüften und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterzeichneten Unterlagen bezieht. Werden Unterlagen nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB zur Verbesserung zurückgestellt, so sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.