Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Urkunden im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. In der Eingabe sind auch die Eigenschaften, die die Urkunde näher beschreiben, anzugeben.
BGBl. II Nr. 587/2021
Elektronischer Rechtsverkehr – ERV 2021 sowie Änderung der Urkundenarchivverordnung 2007 – UAV 2007, der ADV-Form-Verordnung 2002 – AFV 2002, der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung – AEV, der UGB-Formblatt-V, der Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV, der Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung – FBR-V und der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) erlassen wird und die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten (Urkundenarchivverordnung 2007 – UAV 2007), die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Formerfordernisse in mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form-Verordnung 2002 – AFV 2002), die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung – AEV), die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V), die Verordnung des Bundesministers für Justiz zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV), die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Aufnahme von Urkunden in die Datenbank des Firmenbuchs zum Zweck der Abfrage (Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung (FBR-V) und die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Urkundenvorlage im Original, elektronische Auszüge im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren und Anmeldung gemäß Paragraph 11, UGB
Paragraph 13,
- Absatz 2,Zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität sind elektronische Auszüge aus der Datenbank des Grundbuchs und des Firmenbuchs sowie Urkunden, die aus den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs abgerufen werden, mit der elektronischen Signatur der Justiz (Paragraph 89 c, Absatz 3, GOG) zu versehen.
- Absatz 3,Bedarf eine Anmeldung der beglaubigten Form (Paragraph 11, UGB), so ist sie nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) einzustellen und dem Gericht elektronisch zu übermitteln. Bedarf eine Anmeldung oder Einreichung nicht der beglaubigten Form, so ist auch die Übermittlung als Anhang zulässig. Dasselbe gilt für Urkunden gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Genossenschaftsgesetz – GenG, RGBl. Nr. 70 aus 1873,.