Absatz eins,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen H 1 und M BO 1 nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung nach dieser Verordnung.
BGBl. II Nr. 62/2021
Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021
Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Übergangsbestimmungen
Paragraph 10,
- Absatz 2,Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe M BO 1, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen haben, sind in die Grundausbildung nach dieser Verordnung überzuleiten. Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013,, gelten als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Teilprüfungen nach dieser Verordnung. Dabei entsprechen die Prüfungsfächer
- Ziffer einsNationales Krisenmanagement dem Modul Militärstrategische Führung nach der Anlage,
- Ziffer 2Internationales Krisenmanagement dem Modul Operative Führung nach der Anlage und
- Ziffer 3Führungs- und Managementinstrumente als Wahlmodul nach der Anlage.
- Absatz 3,Auf Wiederholungs- und Ersatzprüfungen von Dienstprüfungen, die vor dem 31. Dezember 2020 als Gesamtprüfungen vor einem Prüfungssenat abzulegen waren, sind bis 31. Dezember 2022 die entsprechenden Prüfungsordnungen der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014 weiter anzuwenden.