Absatz eins,Zur fortlaufenden Gewährleistung der Unparteilichkeit gemäß Paragraph 5, hat die Zertifizierungsstelle nachzuweisen, dass ihre Organisation nach Maßgabe des Punktes 5.1 ISO/IEC 17065:2012 strukturiert und ein Mechanismus nach Maßgabe des Punktes 5.2 ISO/IEC 17065:2012 implementiert ist.
BGBl. II Nr. 79/2021
Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V
Verordnung der Datenschutzbehörde über die Anforderungen an die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle (Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Anforderungen an die Organisationsstruktur
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Artikel 43, Absatz 2, Litera a, DSGVO die Unabhängigkeit ihres Personals in Bezug auf den Zertifizierungsgegenstand nachzuweisen.
- Absatz 3,Zum Nachweis der Unabhängigkeit gemäß Absatz 2, ist jedenfalls Folgendes anzugeben:
- Ziffer einseine Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer, insbesondere durch die Vorlage eines Auszugs des bei der Registerbehörde geführten Registers für wirtschaftliche Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, und
- Ziffer 2Angaben zur fortlaufenden Finanzierung der Zertifizierungsstelle.
- Absatz 4,Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Artikel 43, Absatz 2, Litera e, DSGVO nachzuweisen, dass die Aufgaben und Pflichten ihres Personals nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
- Absatz 5,Der Nachweis für Verhinderung von Interessenkonflikten gemäß Absatz 4, ist jedenfalls durch einen – gegenüber dem Personal der Zertifizierungsstelle für verbindlich zu erklärenden – Maßnahmenkatalog zu erbringen, der jedenfalls Folgendes vorzusehen hat:
Ziffer eins Unvereinbarkeitsbestimmungen, welche festlegen, dass das Personal der Zertifizierungsstelle keiner weiteren, mit der Ausübung ihrer Tätigkeit unvereinbaren Geschäftstätigkeit nachgeht,
Ziffer 2 Implementierung von Stellvertreterregelungen im Falle identifizierter Interessenkonflikte,
Ziffer 3 Verschwiegenheitsklauseln, sowie
Ziffer 4 Weisungsfreiheit gegenüber den Zertifizierungswerbern oder -inhabern.