Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach Paragraph 2, Ziffer 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes für mittels Photovoltaik erzeugte elektrische Energie.
BGBl. II Nr. 82/2021
ElAbgG-UmsetzungsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie (ElAbgG-UmsetzungsV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Allgemeines
Paragraph eins,
- Absatz 2,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.