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BGBl. II Nr. 88/2021

kundgemacht 22.02.2021 RIS↗
Änderung der Zahnärztekammer-Wahlordnung – ZÄKWO-Novelle 2021
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Zahnärztekammer-Wahlordnung geändert wird (ZÄKWO-Novelle 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 88/2021× zu ZÄKWO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztekammer-Wahlordnung (ZÄKWO) 5 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 2a (neu); Abs 3
in Kraft 28.03.2006 – 22.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 131/2006 · danach: BGBl. II Nr. 88/2021 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 23.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 88/2021 § 10↗RIS↗
Beobachter/Beobachterinnen in den Kreiswahlkommissionen
§ 10.
(1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß § 21 verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die jeweilige Kreiswahlkommission als Beobachter/Beobachterin entsenden. Diese Person ist dem/der Vorsitzenden der Kreiswahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den/die Zustellungsbevollmächtigten/Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer ist berechtigt, einen/eine Bediensteten/Bedienstete des Kammeramtes als Beobachter/Beobachterin in die Kreiswahlkommissionen zu entsenden. Dieser/Diese ist berechtigt, an den Beratungen der Kreiswahlkommissionen teilzunehmen.
(2a) Jede Landeszahnärztekammer ist berechtigt, einen/eine Bediensteten/Bedienstete des Landessekretariats als Beobachter/Beobachterin in die jeweilige Kreiswahlkommissionen zu entsenden. Dieser/Diese ist berechtigt, an den Beratungen der jeweiligen Kreiswahlkommissionen teilzunehmen.
(3) Jeder/Jede Beobachter/Beobachterin gemäß Abs. 1 und 2 bis 2a ist berechtigt, als Zeuge/Zeugin bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung anwesend zu sein.