BGBl. I Nr. 1/2021
Änderung des Verbraucherkreditgesetzes und des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz und das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändert
Zugang zu Datenbanken
§ 8.
Bei grenzüberschreitenden Krediten ist der Zugang zu Datenbanken, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendet werden, ohne Diskriminierung auch Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu gewähren. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.
Anmerkung