BGBl. I Nr. 101/2021
Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändert
Durchsetzung der Abrechnung
§ 20.
Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt (§§ 16 bis 19), so ist der Wärmeabgeber Abgeber auf Antrag eines Wärmeabnehmers Abnehmers(Anm. 1) vom Gericht dazu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 5 800 € 10.000 Euro zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.