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BGBl. I Nr. 101/2021

kundgemacht 04.06.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) 228 § 0↗RIS↗
§ 24bneu
in Kraft ab 05.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 101/2021 § 24b↗RIS↗

Abnehmern gleichgestellte Personen

Paragraph 24 b,

  1. Absatz eins,Für den Anwendungsbereich des römisch drei. Abschnitts (Abrechnung) sind den Abnehmern die Mieter, Pächter und Fruchtnießer von im Wohnungseigentum stehenden Nutzungsobjekten gleichgestellt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      mit dem Abgeber in einem Vertragsverhältnis stehen oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer Vereinbarung mit dem Wohnungseigentümer die Versorgungskosten zu tragen haben, die sich aus der Abrechnung für das Nutzungsobjekt ergeben.
  2. Absatz 2,In den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Fällen bestehen die Verständigungspflichten des Abgebers (Paragraph 17, Absatz 4 und 5, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,) gegenüber der gleichgestellten Person aber nur dann, wenn der Abgeber über den Mieter, Pächter oder Fruchtnießer in Kenntnis gesetzt wurde.