Absatz eins,Für den Anwendungsbereich des römisch drei. Abschnitts (Abrechnung) sind den Abnehmern die Mieter, Pächter und Fruchtnießer von im Wohnungseigentum stehenden Nutzungsobjekten gleichgestellt, wenn sie
- Ziffer einsmit dem Abgeber in einem Vertragsverhältnis stehen oder
- Ziffer 2auf Grund einer Vereinbarung mit dem Wohnungseigentümer die Versorgungskosten zu tragen haben, die sich aus der Abrechnung für das Nutzungsobjekt ergeben.