BGBl. I Nr. 101/2021
Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29aneu
Sprachliche Gleichbehandlung
Paragraph 29 a,
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.