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BGBl. I Nr. 101/2021

kundgemacht 04.06.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) 228 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Schlussteil
in Kraft 01.01.1994 – 04.06.2021 · idF BGBl. Nr. 800/1993 · danach: BGBl. I Nr. 101/2021 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 05.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 101/2021 § 4↗RIS↗
Verhältnis zu anderen Regelungen
§ 4.
(1) Sonstige bundesgesetzliche oder vertragliche Regelungen über die Heiz- und Warmwasserkosten Versorgungskosten sind nur anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen.
(2) Wird ein Gebäude (eine wirtschaftliche Einheit) mit Wärme versorgt, die
1. mit Wärme oder Kälte versorgt, die nicht im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird oder
2. mit Wärme versorgt, die von einem gewerbsmäßigen Wärmeerzeuger Versorger mit Zustimmung der Wärmeabnehmer Abnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird,
richten sich die Erhaltungspflichten betreffend die gemeinsame Wärmeversorgungsanlage Versorgungsanlage nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Wärmelieferungsverträgen Wärme- oder Kältelieferungsverträgen. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, ist § 7 anzuwenden.
Schlagworte
Heizkosten, Wärmelieferungsvertrag