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BGBl. I Nr. 101/2021

kundgemacht 04.06.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) 228 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.10.1992 – 04.06.2021 · idF BGBl. Nr. 827/1992 · danach: BGBl. I Nr. 101/2021 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 05.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 101/2021 § 8↗RIS↗
Stammblatt; Prüfpflichten
§ 8.
(1) Der Wärmeabgeber Abgeber hat ein Stammblatt über die für die Ermittlung der Verbrauchsanteile notwendigen Daten zu führen. Das Stammblatt hat insbesondere die wesentlichen Merkmale der wärmetechnischen Ausgestaltung des Gebäudes, der Gestaltung der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage Versorgungsanlage und der Heizkörper Heiz- oder Kühlsysteme zu enthalten. Die Angabe bezüglich der Heiz- oder Kühlsysteme entfällt bei der Ausstattung mit Zählern.
(2) Bedient sich der Wärmeabgeber Abgeber zur Abrechnung der Wärme oder Kälte eines besonders darauf ausgerichteten Unternehmens, so hat dieses anstelle des Wärmeabgebers Abgebers(Anm. 1) nicht nur aus Anlaß der Auftrags übernahme Auftragsübernahme, sondern auch für jede Abrechnungsperiode zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung im Sinn des § 5 gegeben sind. Der Wärmeabgeber Abgeber hat dem Abrechnungsunternehmen das Stammblatt als Grundlage für dessen Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.
(_______________________
Anm. 1: Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ 8 Abs. 1 und 2, … wird jeweils das Wort „Wärmeabgeber“ durch das Wort „Abgeber“ ersetzt.“ Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)