Absatz eins,Die Behörde ist befugt, in ihrer Eigenschaft als „notifizierte Stelle“ gemäß Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2019/1009, Konformitätsbewertungen durchzuführen. Anträge auf Bewertung des Qualitätssicherungssystems gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EU) 2019/1009 sind bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Sitz oder eine Niederlassung haben.
BGBl. I Nr. 103/2021
Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021
Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten (Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Konformitätsbewertung
Paragraph 21,
- Absatz 2,Hat die Behörde eine Entscheidung nach der Verordnung (EU) 2019/1009 zu treffen, so ist gemäß den Vorschriften des AVG mit Bescheid darüber zu erkennen; gegen den Bescheid kann Beschwerde erhoben werden. Eine Bescheinigung gemäß Modul B des Anhangs römisch vier der Verordnung (EU) 2019/1009 gilt als Bescheid.
- Absatz 3,Werden im Rahmen der Überwachung der EU-Konformitätsbewertung Mängel oder Nicht-Konformitäten festgestellt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 12, anzuordnen. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts sind sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 4,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung weitere Vorschriften über Art und Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren erlassen.