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BGBl. I Nr. 103/2021

kundgemacht 04.06.2021 RIS↗Parlament↗
Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021
Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten (Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021)
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Düngemittelgesetz 2021 (DMG 2021) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 103/2021 § 3↗RIS↗

Inverkehrbringen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Düngeprodukte, ausgenommen Wirtschaftsdünger, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß Paragraph 5, zugelassen ist, oder
    2. Ziffer 2
      mit Bescheid gemäß Paragraph 9, zugelassen sind, oder
    3. Ziffer 3
      den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 entsprechen.
  2. Absatz 2,Es ist verboten, Düngeprodukte in Verkehr zu bringen, die
    1. Ziffer eins
      bei sachgerechter Anwendung
      1. Litera a
        die Fruchtbarkeit des Bodens oder
      2. Litera b
        die Gesundheit von Mensch und Tier oder
      3. Litera c
        den Naturhaushalt
      gefährden, oder
    2. Ziffer 2
      Schadstoffe enthalten, die sich nachteilig auf die Gesundheit von Tier oder Mensch oder die Umwelt auswirken, oder
    3. Ziffer 3
      irreführend bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach Paragraph 7, nicht entsprechen, oder
    4. Ziffer 4
      Verordnungen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, nicht entsprechen.
  3. Absatz 3,Bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Düngeprodukten sind die Richtlinien des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, insbesondere die Richtlinien für die sachgerechte Düngung unter Bedachtnahme auf die Bodenfunktionen zu berücksichtigen.