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BGBl. I Nr. 122/2021

kundgemacht 30.06.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Medizinproduktegesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Medizinproduktegesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 122/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinproduktegesetz (MPG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 19aufgehoben
in Kraft 07.06.2000 – 25.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 117/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2021 § 19↗RIS↗

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung muß an den in Paragraph 18, Absatz 2, angeführten Stellen die Kennummer der benannten Stelle angeführt sein, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Anhängen 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie 90/385/EWG, den Anhängen römisch zwei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs der Richtlinie 93/42/EWG und den Anhängen römisch drei, römisch vier, römisch sechs und römisch sieben der Richtlinie 98/79/EG für das jeweilige Medizinprodukt verantwortlich ist.
  2. Absatz 2,Ist für ein Medizinprodukt gemäß einer Verordnung nach Paragraph 28, eine Konformitätsbewertung vorgeschrieben, die nicht von einer benannten Stelle durchgeführt werden muß, darf der CE-Kennzeichnung keine Kennummer einer benannten Stelle hinzugefügt werden.