Absatz eins,Einrichtungen des Gesundheitswesens haben für Medizinprodukte, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 92, hiefür bezeichnet sind, ein Bestandsverzeichnis zu führen.
BGBl. I Nr. 122/2021
Änderung des Medizinproduktegesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Medizinproduktegesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 84aufgehoben
Bestandsverzeichnis
Paragraph 84,
- Absatz 2,Das Bestandsverzeichnis im Sinne des Absatz eins, ist so anzulegen, daß unverzüglich festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls wo Medizinprodukte, die von Maßnahmen gemäß Paragraph 77, betroffen sind, in dieser Einrichtung des Gesundheitswesens betrieben werden.