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BGBl. I Nr. 122/2021

kundgemacht 30.06.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Medizinproduktegesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Medizinproduktegesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 122/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinproduktegesetz (MPG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 94aufgehoben
in Kraft 01.01.1997 – 25.05.2022 · idF BGBl. Nr. 657/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2021 § 94↗RIS↗

Paragraph 94,

Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Art und Größe der Einrichtung des Gesundheitswesens und unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen, sonstiger einschlägiger internationaler oder nationaler Normen im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten durch Verordnung besondere Bestimmungen zu erlassen hinsichtlich der

  1. Ziffer eins
    zu verwendenden Geräte oder -systeme, ihrer Eigenschaften und ihrer Instandhaltung,
  2. Ziffer 2
    zu verwendenden Hilfsmittel,
  3. Ziffer 3
    zu verwendenden Verfahren,
  4. Ziffer 4
    Maßnahmen zur Validierung und Routinekontrolle,
  5. Ziffer 5
    Organisation der Sterilisation und Desinfektion,
  6. Ziffer 6
    Maßnahmen zum Qualitätsmanagement,
  7. Ziffer 7
    regelmäßigen Inspektionen und
  8. Ziffer 8
    einschlägigen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.