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BGBl. I Nr. 122/2021

kundgemacht 30.06.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Medizinproduktegesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Medizinproduktegesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 122/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinproduktegesetz 2021 (MPG 2021) neu § 0↗RIS↗
§ 71neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 122/2021 § 71↗RIS↗

Verbraucherwerbung

Paragraph 71,

Werbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für

  1. Ziffer eins
    Medizinprodukte, die der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach Paragraph 67, unterliegen,
  2. Ziffer 2
    Medizinprodukte, die ausschließlich dazu bestimmt sind, von Angehörigen der Gesundheitsberufe am oder für den Patienten angewendet zu werden, und
  3. Ziffer 3
    Medizinprodukte, deren Anwendung durch Verbraucher auf Grund der Gebrauchsanweisung nur im Zusammenhang mit einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung oder Überwachung erfolgen darf,
betrieben werden.