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BGBl. I Nr. 122/2021

kundgemacht 30.06.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Medizinproduktegesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Medizinproduktegesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 122/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinproduktegesetz 2021 (MPG 2021) neu § 0↗RIS↗
§ 74neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 122/2021 § 74↗RIS↗

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Medizinproduktewerbung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Medizinproduktes,
    2. Ziffer 2
      eine Kurzbeschreibung der Zweckbestimmung des Medizinproduktes,
    3. Ziffer 3
      die für die sinnvolle Anwendung des Medizinproduktes unerlässliche Information, und
    4. Ziffer 4
      einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis darauf, falls das Medizinprodukt auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen kann oder seine Anwendung besondere Sicherheitsvorkehrungen erfordert.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Erinnerungswerbung. Absatz 3, letzter Satz gilt.
  3. Absatz 3,Medizinproduktewerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, hat zutreffendenfalls einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Gebrauchsanweisung genau zu beachten und erforderlichenfalls der Rat eines Arztes, Zahnarztes, Dentisten, Apothekers oder einer sonstigen, auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung dazu befugten Person einzuholen ist. Erfolgt die Werbung über akustische oder audiovisuelle Medien, so muss dieser Hinweis akustisch deutlich wahrnehmbar sein.