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BGBl. I Nr. 126/2021

kundgemacht 06.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001 und des Heeresdisziplinargesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Heeresgebührengesetz 2001 und das Heeresdisziplinargesetz 2014 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) 71 § 0↗RIS↗
§ 52geändert
in Kraft 01.04.2001 – 31.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 31/2001 · danach: BGBl. I Nr. 126/2021 § 52↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 126/2021 § 52↗RIS↗
Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst
§ 52.
Anspruchsberechtigten, die einen Aufschubpräsenzdienst leisten, gebühren die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz im gleichen Umfang und nach den gleichen Bestimmungen wie für jenen Wehrdienst, aus dem die Entlassung vorläufig aufgeschoben wurde. Im Falle eines Aufschubpräsenzdienstes, der im Anschluss an den Grundwehrdienst geleistet wird, gebührt während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder während der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes neben der Grundvergütung nach § 5 Abs. 1 Z 1 das Einsatzmonatsgeld nach § 3 Abs. 2.