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BGBl. I Nr. 128/2021

kundgemacht 06.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001 und des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 128/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekerkammergesetz 2001 121 § 0↗RIS↗
§ 49geändertAbs 2
in Kraft 01.09.2001 – 07.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 111/2001 · danach: BGBl. I Nr. 128/2021 § 49↗RIS↗
in Kraft ab 08.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 128/2021 § 49↗RIS↗
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 49.
(1) Wurde ein Einleitungsbeschluss gefasst, hat der Vorsitzende des Disziplinarrates die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.
(2) Der Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines Verteidigers oder des Disziplinaranwaltes Ergänzungen der Erhebungen durch den Erhebungskommissär veranlassen.
(3) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den im § 47 Abs. 7 genannten Aktenteilen die Entwürfe des Vorsitzenden für die Berichterstattung. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.