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BGBl. I Nr. 128/2021

kundgemacht 06.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001 und des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 128/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekerkammergesetz 2001 121 § 0↗RIS↗
§ 79ageändertAbs 3
in Kraft 01.01.2010 – 07.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 145/2009 · danach: BGBl. I Nr. 128/2021 § 79a↗RIS↗
in Kraft ab 08.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 128/2021 § 79a↗RIS↗
Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich
§ 79a.
(1) Bei der Erlassung von Vorschriften gemäß § 2a Abs. 4 sind die Organe der Apothekerkammer an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
(2) Die Rechtsakte gemäß § 2a Abs. 4 sind vor Beschlussfassung dem Bundesminister für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen und können vom Bundesminister für Gesundheit zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.
(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext im offiziellen Kundmachungsorgan auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer (Österreichische Apotheker-Zeitung) kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig mit der Kundmachung im offiziellen Kundmachungsorgan Zusätzlich zu der Österreichischen Apothekerkammer sind die beschlossenen Rechtsakte durch die Österreichische Apothekerkammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts auch Verlautbarung im Internet (auf der Homepage kann auch eine Veröffentlichung in der Österreichischen Apothekerkammer) allgemein zugänglich zu veröffentlichen „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.