BGBl. I Nr. 128/2021
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001 und des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 1 Z 9, Z 10, Z 11 (neu)
… 10 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Organe
§ 9.
(1) Organe der Apothekerkammer sind
1. die Delegiertenversammlung,
2. die Abteilungsversammlungen,
3. der Kammervorstand,
4. die Abteilungsausschüsse,
5. das Präsidium,
6. der Präsident,
7. die Obmänner der Abteilungen,
8. die Landesgeschäftsstellen,
9. der Kontrollausschuss, und
10. der Disziplinarrat., und
11. die Schlichtungskommission.
(2) Für die Geschäftsführung der Apothekerkammer sind nähere Bestimmungen durch eine Geschäftsordnung zu treffen.