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BGBl. I Nr. 130/2021

kundgemacht 06.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gentechnikgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2021× zu GTG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) 24 § 0↗RIS↗
§ 105aneu
in Kraft ab 07.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 130/2021 § 105a↗RIS↗

Vertraulichkeit von Informationen

Paragraph 105 a,

  1. Absatz eins,Der Antragsteller kann unter Angabe nachprüfbarer Gründe die Behörde darum ersuchen, dass bestimmte Teile von im Rahmen eines Verfahrens nach dem römisch drei. Abschnitt übermittelten Informationen gemäß Absatz 2, vertraulich behandelt werden.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen des Antragstellers darf die Behörde eine vertrauliche Behandlung nur für die folgenden Informationen gewähren, wenn der Antragsteller unter Angabe nachprüfbarer Gründe darlegt, dass deren Offenlegung seinen Interessen erheblich schaden könnte:
    1. Ziffer eins
      Informationen gemäß Artikel 39 Absatz 2, Litera a,, b und c der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      DNA-Sequenzinformationen, außer über Sequenzen, die für den Nachweis, die Identifizierung und die Quantifizierung des Transformationsereignisses verwendet werden, und
    3. Ziffer 3
      Zuchtprofile und Zuchtstrategien.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat nach vorheriger Anhörung des Antragstellers darüber zu entscheiden, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und den Antragsteller über ihre Entscheidung zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Absatz 2, und 3 hat die Behörde bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt die Informationen gemäß Absatz 2, offenzulegen, soweit die Offenlegung zum Schutz dieser Güter geeignet ist.
  5. Absatz 5,Wird ein Antrag gemäß Paragraph 37, Absatz 2, oder Paragraph 55, Absatz eins, zurückgezogen, so hat die Behörde die Vertraulichkeit über Informationen, um die nach den Absatz eins, bis 3 ersucht oder die gewährt wurde, zu wahren.