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BGBl. I Nr. 140/2021

kundgemacht 26.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung der Bundesabgabenordnung, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, des Katastrophenfondsgesetzes 1996, des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 und des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Kommunalinvestitionsgesetz 2020 und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) 7151 § 0↗RIS↗
§ 40cneu
in Kraft 27.07.2021 – 29.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 140/2021 · danach: BGBl. I Nr. 62/2026 § 40c↗RIS↗

Inhalt der ARF-Mitteilungen

Paragraph 40 c,

  1. Absatz eins,Mitteilungen auf ARF-Leistungen
    1. Ziffer eins
      haben unverzüglich zu erfolgen,
    2. Ziffer 2
      sind als ARF-Mitteilungen zu kennzeichnen und
    3. Ziffer 3
      ausschließlich auf die neu angelegten ARF - Leistungsangebote zu melden.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den in Paragraph 25, Absatz eins, genannten Datensätze haben Mitteilungen zu ARF-Leistungen
    1. Ziffer eins
      den Namen des Endempfängers der Mittel,
    2. Ziffer 2
      den Namen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, sowie
    3. Ziffer 3
      Angaben zu Wirkungsindikatoren
    zu enthalten.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, für ARF-Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF - Verordnung“).
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach Paragraph 2, Ziffer 6, berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, oder auf Mitteilungen nach Paragraph 25, beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF-Leistungen und ARF-Mitteilungen.