Absatz eins,Zur Durchführung von Projekten zur COVID-19-bedingten Delogierungsprävention und Wohnungssicherung werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Jahre 2021 bis 2023 zusätzliche Mittel in Höhe von 24 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
BGBl. I Nr. 145/2021
Änderung des COVID-19-Gesetzes-Armut
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5bneu
Mittel zur COVID-19-bedingten Delogierungsprävention und Wohnungssicherung
Paragraph 5 b,
- Absatz 2,Zielgruppe der Projekte sind Mieterinnen und Mieter mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
- Ziffer einsin Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, vermietet werden;
- Ziffer 2aufgrund eines durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie entstandenen Rückstands bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes von Wohnungsverlust bedroht sind und
- Ziffer 3nicht in der Lage sind, den Wohnungsverlust selbstständig mit eigenen Mitteln und unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips zu verhindern.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel nach Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
- Ziffer einsRechtsgrundlagen, Ziele;
- Ziffer 2Gegenstand und Beschreibung der förderbaren Leistung;
- Ziffer 3die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz 2,;
- Ziffer 4die Höhe der pauschalierten Förderung für die Durchführung der Projekte;
- Ziffer 5den Ablauf der Förderungsgewährung;
- Ziffer 6Auszahlungsmodalitäten;
- Ziffer 7die Geltungsdauer;
- Ziffer 8Berichtspflichten;
- Ziffer 9Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachförderungen