Absatz eins,Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht eine neue finanzielle Unterstützung, die von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellt wird, zu genehmigen, wenn sie angemessen sowie unverzüglich notwendig ist, damit das Unternehmen des Schuldners seinen Betrieb fortsetzen kann oder der Wert dieses Unternehmens erhalten oder gesteigert wird (Zwischenfinanzierung).
BGBl. I Nr. 147/2021
Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG
Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ein Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen geschaffen wird sowie die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
4. Abschnitt
Finanzierungen
Zwischenfinanzierungen und Transaktionen
Paragraph 18,
- Absatz 2,Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht Transaktionen zu genehmigen, wenn sie angemessen und für die Aushandlung eines Restrukturierungsplans unmittelbar notwendig sind.
- Absatz 3,Transaktionen im Sinne des Absatz 2, sind
- Ziffer einsdie Zahlung von Gebühren und Kosten für die Aushandlung, Annahme oder Bestätigung eines Restrukturierungsplans,
- Ziffer 2die Zahlung von Gebühren und Kosten für die Inanspruchnahme professioneller Beratung in engem Zusammenhang mit der Restrukturierung,
- Ziffer 3die Zahlung von Arbeitnehmerlöhnen für bereits geleistete Arbeit, unbeschadet eines anderen vorgesehenen Schutzes, und
- Ziffer 4andere als in den Ziffer eins bis 3 genannte Zahlungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb.
- Absatz 4,Der Schuldner kann die Anträge nach Absatz eins und 2 mit dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens verbinden.