Absatz eins,Der Schuldner hat folgende Klassen der Gläubiger, deren Forderungen gekürzt oder gestundet werden (betroffene Gläubiger), zu bilden:
- Ziffer einsGläubiger mit Forderungen, für die ein Pfand oder eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Schuldners bestellt worden ist (besicherte Forderungen),
- Ziffer 2Gläubiger mit unbesicherten Forderungen,
- Ziffer 3Anleihegläubiger,
- Ziffer 4schutzbedürftige Gläubiger, insbesondere Gläubiger mit Forderungen unter 10 000 Euro, und
- Ziffer 5Gläubiger nachrangiger Forderungen.