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BGBl. I Nr. 147/2021

kundgemacht 26.07.2021 RIS↗Parlament↗
Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG
Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ein Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen geschaffen wird sowie die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Restrukturierungsordnung (ReO) neu § 0↗RIS↗
§ 41neu
in Kraft ab 17.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 147/2021 § 41↗RIS↗

Aufhebung und Einstellung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Das Restrukturierungsverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben.
  2. Absatz 2,Das Restrukturierungsverfahren ist einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schuldner innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist keinen Restrukturierungsplan vorgelegt hat,
    2. Ziffer 2
      der Schuldner einem Auftrag zur Verbesserung des Restrukturierungsplans nicht rechtzeitig nachgekommen ist,
    3. Ziffer 3
      der Schuldner den Antrag auf Annahme eines Restrukturierungsplans zurückzieht,
    4. Ziffer 4
      der Schuldner Mitwirkungs- und Auskunftspflichten oder Verfügungsbeschränkungen nach Paragraph 16, Absatz 2, beharrlich verletzt,
    5. Ziffer 5
      der Schuldner den Kostenvorschuss für die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten nicht rechtzeitig erlegt,
    6. Ziffer 6
      der Schuldner den Jahresabschluss nicht vorlegt, für den die Frist zur Aufstellung während des Verfahrens abgelaufen ist,
    7. Ziffer 7
      ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde,
    8. Ziffer 8
      offensichtlich ist, dass der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eintritt der Überschuldung nicht verhindert, eine bereits eingetretene Überschuldung nicht beseitigt oder die Bestandfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleistet,
    9. Ziffer 9
      die Gläubiger den Restrukturierungsplan ablehnen und die Tagsatzung nicht erstreckt wird,
    10. Ziffer 10
      ein gebotener Beschluss der Gesellschafterversammlung (Paragraph 37,) nicht binnen sechs Monaten ab Beschlussfassung wirksam wird oder
    11. Ziffer 11
      die Bestätigung des Restrukturierungsplans rechtskräftig versagt wurde.