Absatz eins,Das Restrukturierungsverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben.
BGBl. I Nr. 147/2021
Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG
Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ein Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen geschaffen wird sowie die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41neu
Aufhebung und Einstellung
Paragraph 41,
- Absatz 2,Das Restrukturierungsverfahren ist einzustellen, wenn
- Ziffer einsder Schuldner innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist keinen Restrukturierungsplan vorgelegt hat,
- Ziffer 2der Schuldner einem Auftrag zur Verbesserung des Restrukturierungsplans nicht rechtzeitig nachgekommen ist,
- Ziffer 3der Schuldner den Antrag auf Annahme eines Restrukturierungsplans zurückzieht,
- Ziffer 4der Schuldner Mitwirkungs- und Auskunftspflichten oder Verfügungsbeschränkungen nach Paragraph 16, Absatz 2, beharrlich verletzt,
- Ziffer 5der Schuldner den Kostenvorschuss für die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten nicht rechtzeitig erlegt,
- Ziffer 6der Schuldner den Jahresabschluss nicht vorlegt, für den die Frist zur Aufstellung während des Verfahrens abgelaufen ist,
- Ziffer 7ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde,
- Ziffer 8offensichtlich ist, dass der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eintritt der Überschuldung nicht verhindert, eine bereits eingetretene Überschuldung nicht beseitigt oder die Bestandfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleistet,
- Ziffer 9die Gläubiger den Restrukturierungsplan ablehnen und die Tagsatzung nicht erstreckt wird,
- Ziffer 10ein gebotener Beschluss der Gesellschafterversammlung (Paragraph 37,) nicht binnen sechs Monaten ab Beschlussfassung wirksam wird oder
- Ziffer 11die Bestätigung des Restrukturierungsplans rechtskräftig versagt wurde.