BGBl. I Nr. 150/2021
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28geändertAbs 5 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
§ 28. Übergangsbestimmungen
(1) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(2) Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.
(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
(4) § 22 gilt auch für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestehende elektrische Leitungsanlagen und bereits eingeräumte Leitungsrechte und verbücherte Dienstbarkeiten.
(5) Am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021 anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.