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BGBl. I Nr. 150/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket)
Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) 211 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 2; Abs 5; Abs 6
in Kraft 03.03.2011 – 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 110/2010 · danach: BGBl. I Nr. 150/2021 § 6↗RIS↗
in Kraft 28.07.2021 – 23.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 150/2021 · danach: BGBl. I Nr. 91/2025 § 6↗RIS↗
Vorstand
§ 6.
(1) Der Vorstand der E-Control besteht aus zwei Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bundesminister von der Bundesministerin für Wirtschaft Klimaschutz, Familie Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Jugend Technologie bestellt; die einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
(3) Die Mitglieder des Vorstands müssen im Energiebereich fachkundige Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Zum Vorstand kann ernannt werden, wer
… 3 unveränderte Absätze
1. persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
2. ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat und
3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Energiewirtschaft hat.
(4) Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.
(5) Vor der Bestellung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausschreibung zu veranlassen; Vor der Bestellung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die E-Control der Aufsichtsrat ab.
(6) (Verfassungsbestimmung) Vor der Bestellung durch den Bundesminister die Bundesministerin findet eine Anhörung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates statt.