Absatz eins,Sofern Versorger verpflichtet werden, einen bestimmten Anteil an verkauften Gasmengen durch erneuerbares Gas zu substituieren (Grün-Gas-Quote), ist die von den Versorgern zur Erreichung der Grün-Gas-Quote beschaffte Energiemenge an erneuerbarem Gas durch Herkunftsnachweise mit Grüngassiegel oder durch Grünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel nachzuweisen.
BGBl. I Nr. 150/2021
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 87neu
Anrechnung und Nachweis der Grün-Gas-Quote
Paragraph 87,
- Absatz 2,Grünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel können von jenen Versorgern auf die Grün-Gas-Quote gemäß Absatz eins, angerechnet werden, die
- Ziffer einsselbst eine Produktionsstätte für erneuerbares Gas betreiben oder
- Ziffer 2die Kontrolle im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 30, GWG 2011 über den Betreiber einer Anlage für erneuerbares Gas haben oder
- Ziffer 3ein Grünzertifikat für Gas mit Grüngassiegel von einem Versorger nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, erworben haben.
- Absatz 3,Auf die Grün-Gas-Quote sind nicht anzurechnen:
- Ziffer einsGrünzertifikate für Gas aus Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind;
- Ziffer 2Grünzertifikate für Gas aus Anlagen, die Biomasse in Form von biologisch abbaubaren Abfällen und/oder Reststoffen einsetzen, die am selben Standort bei anderen industriellen Produktionsprozessen angefallen sind.
- Absatz 4,Unbeschadet des Absatz 2, Ziffer 3, sind Grünzertifikate für Gas nicht auf Dritte übertragbar.