aus der Ökostrompauschale gemäß Paragraph 45,;
BGBl. I Nr. 150/2021
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44aufgehoben
6. Teil
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
1. Abschnitt
Aufbringung der Fördermittel
Aufbringung der Fördermittel
Paragraph 44,
Die Fördermittel werden aufgebracht:
- Ziffer eins
- Ziffer 2aus dem Verkauf von Ökoenergie sowie den dazugehörigen Herkunftsnachweisen an die Stromhändler zum Abnahmepreis auf Basis der Zuweisung gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 40,;
- Ziffer 3aus dem gemäß Paragraph 48, festgelegten Ökostromförderbeitrag;
- Ziffer 4aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 55, verhängten Verwaltungsstrafen;
- Ziffer 5aus Zinsen der veranlagten Mittel;
- Ziffer 6durch sonstige Zuwendungen.