Absatz eins,Ab Inkrafttreten der nicht unter Paragraph 103, Absatz 2, fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,
- Ziffer einssind die Paragraphen 24 bis 27 a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verträge nach diesem Bundesgesetz nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, eine Förderzusage wurde bereits erteilt oder frei werdende Fördermittel ermöglichen eine Förderzusage für bereits gereihte Anträge. Zusätzliche Fördermittel für neue Verträge werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Wird eine Anlage erweitert, sind auf den erweiterten Teil die Bestimmungen des EAG anzuwenden.
- Ziffer 2ist Paragraph 13, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ökostromabwicklungsstelle neue Verträge nach dieser Bestimmung nur für Anlagen mit einer Engpassleistung unter 500 kW abzuschließen hat. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die abgenommenen Ökostrommengen zu den in Paragraph 13, Absatz 3, bestimmten Preisen zu vergüten und samt den vom Anlagenbetreiber überlassenen und den abgenommenen Ökostrommengen entsprechenden Herkunftsnachweisen bestmöglich zu vermarkten. Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Vermarktung eine besondere Bilanzgruppe unter Beachtung des Paragraph 38, Absatz 2, zu bilden. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, kommt nicht zur Anwendung. Verträge nach dieser Ziffer enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030.
- Ziffer 3tritt in Paragraph 6, Absatz eins, des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 48, ÖSG 2012 die Verweisung auf Paragraph 75, EAG; in Paragraph 6, Absatz 2, des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 48, Absatz 3, 4 und 5 die Verweisung auf Paragraph 75, Absatz 3, 4 und 6 EAG.