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BGBl. I Nr. 150/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket)
Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) 21312 § 0↗RIS↗
§ 57fneu
in Kraft ab 28.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 150/2021 § 57f↗RIS↗

Übergangsbestimmungen betreffend das Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

Paragraph 57 f,

  1. Absatz eins,Ab Inkrafttreten der nicht unter Paragraph 103, Absatz 2, fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,
    1. Ziffer eins
      sind die Paragraphen 24 bis 27 a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verträge nach diesem Bundesgesetz nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, eine Förderzusage wurde bereits erteilt oder frei werdende Fördermittel ermöglichen eine Förderzusage für bereits gereihte Anträge. Zusätzliche Fördermittel für neue Verträge werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Wird eine Anlage erweitert, sind auf den erweiterten Teil die Bestimmungen des EAG anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      ist Paragraph 13, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ökostromabwicklungsstelle neue Verträge nach dieser Bestimmung nur für Anlagen mit einer Engpassleistung unter 500 kW abzuschließen hat. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die abgenommenen Ökostrommengen zu den in Paragraph 13, Absatz 3, bestimmten Preisen zu vergüten und samt den vom Anlagenbetreiber überlassenen und den abgenommenen Ökostrommengen entsprechenden Herkunftsnachweisen bestmöglich zu vermarkten. Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Vermarktung eine besondere Bilanzgruppe unter Beachtung des Paragraph 38, Absatz 2, zu bilden. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, kommt nicht zur Anwendung. Verträge nach dieser Ziffer enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030.
    3. Ziffer 3
      tritt in Paragraph 6, Absatz eins, des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 48, ÖSG 2012 die Verweisung auf Paragraph 75, EAG; in Paragraph 6, Absatz 2, des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 48, Absatz 3, 4 und 5 die Verweisung auf Paragraph 75, Absatz 3, 4 und 6 EAG.
  2. Absatz 2,Bestehende Verträge gemäß Paragraph 13, ÖSG 2012, in der für die Anlage jeweils maßgeblichen Fassung, enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030.
  3. Absatz 3,Ab Inkrafttreten der unter Paragraph 103, Absatz 2, fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,
    1. Ziffer eins
      sind die Paragraphen 7 bis 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Anerkennungsbescheide nach diesem Bundesgesetz nicht mehr ausgestellt werden.
    2. Ziffer 2
      sind die Paragraphen 12, 14 bis 23 b und Paragraph 56, Absatz 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verträge nach diesem Bundesgesetz nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, eine Förderzusage wurde bereits erteilt. Fördermittel für neue Verträge werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung der Laufzeit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, gilt nicht als Abschluss eines neuen Vertrages. Wird eine Anlage erweitert, sind auf den erweiterten Teil die Bestimmungen des EAG anzuwenden. Im Fall der Erweiterung ist eine Überschreitung der Höchstgröße für Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 4, zulässig.