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BGBl. I Nr. 155/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 155/2021× zu BStMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) 416 § 0↗RIS↗
§ 16ageändertAbs 2 Z 5; Abs 3 Z 4
in Kraft 01.12.2019 – 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 45/2019 · danach: BGBl. I Nr. 155/2021 § 16a↗RIS↗
in Kraft 28.07.2021 – 18.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 155/2021 § 16a↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Datenverarbeitung
§ 16a.
(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:
1. Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;
2. Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;
3. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;
4. Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;
5. Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
6. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:
1. Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
2. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
3. Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
4. Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
5. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.
… 3 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 17 Z 5, BGBl. I Nr. 62/2018)
Schlagworte
Kontaktdaten, Kommunikationsdaten, Zahlungsdaten, Transaktionsdaten
§ 16ageändertAbs 2 Z 6, Z 7 (neu); Abs 3 Z 5, Z 6 (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 28.07.2021 – 18.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 155/2021 § 16a↗RIS↗
in Kraft ab 19.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 155/2021 § 16a↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Datenverarbeitung
§ 16a.
(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:
1. Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;
2. Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;
3. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;
4. Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;
5. Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
6. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.;
7. Daten, die gemäß §§ 30 und 30a Abs. 2 erlangt werden.
(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:
… 3 unveränderte Absätze
1. Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
2. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
3. Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
4. Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
5. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.;
6. Daten, die gemäß §§ 30 und 30a Abs. 2 erlangt werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 17 Z 5, BGBl. I Nr. 62/2018)
(4) Spätestens drei Jahre nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sind Zulassungsdaten, die auf Grund von automationsunterstützten Abrufen im Wege der Nationalen Kontaktstelle gemäß § 30a Abs. 2 erlangt wurden, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Dies gilt nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafen oder Verfahren zur Vollstreckung der Verwaltungsstrafe anhängig sind.
Schlagworte
Kontaktdaten, Kommunikationsdaten, Zahlungsdaten, Transaktionsdaten