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BGBl. I Nr. 160/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019
Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikergesetz 2019 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2021× zu ZTG 2019×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019) 622 § 0↗RIS↗
§ 37aneu
in Kraft ab 28.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 160/2021 § 37a↗RIS↗

5. Abschnitt
Interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern

Voraussetzungen

Paragraph 37 a,

  1. Absatz eins,Interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern dürfen ausschließlich zur Ausübung weiterer beruflicher Tätigkeiten neben dem Ziviltechnikerberuf gebildet werden, wenn und insoweit dies nach den einschlägigen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe folgender Bestimmungen dürfen interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern in jeglicher Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, gebildet werden.
  3. Absatz 3,Mindestens 50 Prozent der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte an einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern muss von Ziviltechnikern mit aufrechter Befugnis gehalten werden, unter Berücksichtigung von Gesellschaftsanteilen und Stimmrechten an allfällig beteiligten Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern.
  4. Absatz 4,Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter für den Bereich der Ziviltechnikertätigkeiten der interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern dürfen nur natürliche Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind.