Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 166/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 166/2021× zu KMU-Förderungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

KMU-Förderungsgesetz 7 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 2; Abs 2a
in Kraft 01.07.2014 – 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 40/2014 · danach: BGBl. I Nr. 166/2021 § 2↗RIS↗
in Kraft 28.07.2021 – 06.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 166/2021 · danach: BGBl. I Nr. 185/2022 § 2↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Förderungsarten
§ 2.
(1) Die Förderung kann gewährt werden durch:
1. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;
2. sonstige Geldzuwendungen;
3. sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.
(2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H., im Folgenden kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung. und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.
(2a) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen Kredite der ÖHT von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle, die diese mittels Kreditoperationen bei der Europäischen Investitionsbank oder anderen supranationalen Banken des Euroraums finanziert, für Investitionen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zur Verfügung. Diese Kredite dürfen nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen und nur im Rahmen der gemäß § 4 erlassenen Richtlinien vergeben werden.
(3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.
Schlagworte
Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss