Absatz eins,Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt, wenn
- Ziffer einsein rechtskräftiger Bescheid über das Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung (Absatz 2,) vorliegt oder
- Ziffer 2eine rechtskräftige Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, TÄKamG (Streichung aus der Tierärzteliste) verhängt wurde oder
- Ziffer 3der oder die Berechtigte verstorben ist.