Absatz eins,Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (Paragraph 23, Absatz 2,) haben Tierärztinnen und Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben und den Erfolg dieser Weiterbildung durch eine Prüfung nachzuweisen.
BGBl. I Nr. 171/2021
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke
Paragraph 25,
- Absatz 2,Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:
- Ziffer einsTierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,
- Ziffer 2Apothekenrecht und
- Ziffer 3weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.
- Absatz 3,Befreit von der Zusatzqualifikation gemäß Absatz eins, sind Tierärztinnen und Tierärzte, die
- Ziffer einsihr Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben oder
- Ziffer 2die tierärztliche Physikatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder
- Ziffer 3einen positiven Abschluss des Universitätslehrganges (ULG) Tierärztliches Physikat an der Veterinärmedizinischen Universität Wien nachweisen können.