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BGBl. I Nr. 171/2021

kundgemacht 26.08.2021 RIS↗Parlament↗
Tierärztegesetz und Änderung des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztegesetz (TÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 36neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 171/2021 § 36↗RIS↗

Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
    2. Ziffer 2
      der Ausbildungsnachweis (Diplom, Promotionsurkunde),
    3. Ziffer 3
      die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und
    4. Ziffer 4
      der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.
  2. Absatz 2,Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vorliegen.