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BGBl. I Nr. 175/2021

kundgemacht 09.09.2021 RIS↗Parlament↗
Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – GRUG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG) erlassen wird sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – GRUG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 175/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 175/2021 § 17↗RIS↗

Erfüllung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer hat eine digitale Leistung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unverzüglich nach Vertragsabschluss bereitzustellen. Er hat seine Pflicht zur Bereitstellung der digitalen Leistung erfüllt, sobald
    1. Ziffer eins
      der digitale Inhalt oder ein für den Zugang zu ihm oder für sein Herunterladen geeignetes Mittel entweder dem Verbraucher oder einer vom Verbraucher zu diesem Zweck bestimmten körperlichen oder virtuellen Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist oder
    2. Ziffer 2
      die digitale Dienstleistung dem Verbraucher oder einer vom Verbraucher zu diesem Zweck bestimmten körperlichen oder virtuellen Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.
  2. Absatz 2,Die Beweislast für die rechtzeitige Bereitstellung der digitalen Leistung trägt der Unternehmer.