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BGBl. I Nr. 176/2021

kundgemacht 09.09.2021 RIS↗Parlament↗
Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 – KaWeRÄG 2021
Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 – KaWeRÄG 2021)
Kundmachung BGBl. I Nr. 176/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 2005 (KartG 2005) 924 § 0↗RIS↗
§ 83aneu
in Kraft ab 10.09.2021 · idF BGBl. I Nr. 176/2021 § 83a↗RIS↗

Austausch von Kronzeugenerklärungen

Paragraph 83 a,

Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt dürfen Kronzeugenerklärungen nur dann nach Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, mit einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats austauschen, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung, der oder die die Erklärung abgegeben hat, dem zustimmt oder die bei der ausländischen Wettbewerbsbehörde abgegebene Erklärung sich auf dieselbe Zuwiderhandlung wie die vor dem Kartellgericht oder dem Bundeskartellanwalt abgegebene Erklärung bezieht und es dem Erklärenden im Zeitpunkt, zu dem die Kronzeugenerklärung weitergeleitet wird, nicht freisteht, die Erklärung gegenüber der Wettbewerbsbehörde, die sie erhalten hat, zurückzuziehen.