Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 176/2021

kundgemacht 09.09.2021 RIS↗Parlament↗
Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 – KaWeRÄG 2021
Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 – KaWeRÄG 2021)
Kundmachung BGBl. I Nr. 176/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wettbewerbsgesetz (WettbG) 121 § 0↗RIS↗
§ 10ageändertAbs 1
in Kraft 25.04.2017 – 09.09.2021 · idF BGBl. I Nr. 56/2017 · danach: BGBl. I Nr. 176/2021 § 10a↗RIS↗
in Kraft 10.09.2021 – 23.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 176/2021 · danach: BGBl. I Nr. 20/2026 § 10a↗RIS↗
Anmeldegebühren
§ 10a.
(1) Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005) ist eine Pauschalgebühr von 3 500 6 000 Euro zu entrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die zulässigen Entrichtungsarten nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat halbjährlich ein Neuntel der eingenommenen Anmeldegebühren an den Bundesminister die Bundesministerin für Justiz zu überweisen und dieser diese hat die überwiesenen Beträge als Justizverwaltungsgebühren zu vereinnahmen.
(2) Die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrags (§ 11 Abs. 1 KartG 2005) beginnt erst mit ordnungsgemäßer Vergebührung zu laufen, frühestens aber mit Einlangen der Anmeldung. Die ordnungsgemäße Vergebührung ist in der Anmeldung nachzuweisen.