Absatz eins,Auf Ersuchen einer Wettbewerbsbehörde im Europäischen Wettbewerbsnetz stellt die Bundeswettbewerbsbehörde folgende Schriftstücke nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, im Inland zu:
- Ziffer einsjegliche Art vorläufiger Beschwerdepunkte betreffend mutmaßliche Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101, oder 102 AEUV oder Entscheidungen über solche Zuwiderhandlungen,
- Ziffer 2andere in Verfahren zur Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV erlassene Verfahrensakte, die nach dem nationalen Recht der ersuchenden Wettbewerbsbehörde zuzustellen sind, sowie
- Ziffer 3sonstige Unterlagen, die in Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101, oder 102 AEUV stehen.