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BGBl. I Nr. 176/2021

kundgemacht 09.09.2021 RIS↗Parlament↗
Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 – KaWeRÄG 2021
Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 – KaWeRÄG 2021)
Kundmachung BGBl. I Nr. 176/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wettbewerbsgesetz (WettbG) 121 § 0↗RIS↗
§ 14aneu
in Kraft 10.09.2021 – 23.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 176/2021 · danach: BGBl. I Nr. 20/2026 § 14a↗RIS↗

Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Auf Ersuchen einer Wettbewerbsbehörde im Europäischen Wettbewerbsnetz stellt die Bundeswettbewerbsbehörde folgende Schriftstücke nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, im Inland zu:
    1. Ziffer eins
      jegliche Art vorläufiger Beschwerdepunkte betreffend mutmaßliche Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101, oder 102 AEUV oder Entscheidungen über solche Zuwiderhandlungen,
    2. Ziffer 2
      andere in Verfahren zur Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV erlassene Verfahrensakte, die nach dem nationalen Recht der ersuchenden Wettbewerbsbehörde zuzustellen sind, sowie
    3. Ziffer 3
      sonstige Unterlagen, die in Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101, oder 102 AEUV stehen.
  2. Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde kann andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (ersuchte Behörde) um Zustellung von Schriftstücken gemäß Absatz eins, ersuchen.
  3. Absatz 3,Wenn die Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Paragraph 11 a, Absatz 4, oder 5 mangels ausreichender Vermögenswerte des Unternehmers oder der Unternehmervereinigung im Inland ohne Erfolg geblieben oder aussichtslos ist, kann die Bundeswettbewerbsbehörde andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (ersuchte Behörde) um Vollstreckung dieser Entscheidungen ersuchen, wenn zu erwarten ist, dass die Geldstrafe oder das Zwangsgeld dort eingebracht werden kann.
  4. Absatz 4,Wird ein an das Kartellgericht zu richtendes Ersuchen bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingebracht, so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dieses von Amts wegen an das Kartellgericht weiterzuleiten.
  5. Absatz 5,Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Absatz eins, bis 4 können nach Anhörung der Bundeswettbewerbsbehörde durch Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassen werden.