BGBl. I Nr. 176/2021
Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 – KaWeRÄG 2021
Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 – KaWeRÄG 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändertAbs 1 Z 2, Z 3
Vollziehung
§ 20.
(1) Mit der Vollziehung
1. des § 14 ist der Bundesminister für Inneres,
2. der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister die Bundesministerin für Wirtschaft Digitalisierung und Arbeit Wirtschaftsstandort und
3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister die Bundesministerin für Wirtschaft Digitalisierung und Arbeit Wirtschaftsstandort – und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Bundesministerin für Verkehr Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – betraut.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Bundeswettbewerbsbehörde in den Fällen, in denen sie zur Bescheiderlassung zuständig ist, in oberster Instanz und unterliegen ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.