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BGBl. I Nr. 178/2021

kundgemacht 29.09.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 178/2021× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 6 § 0↗RIS↗
§ 32cgeändertAbs 2
in Kraft 15.09.1993 – 30.11.2021 · idF BGBl. Nr. 569/1993 · danach: BGBl. I Nr. 178/2021 § 32c↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 178/2021 § 32c↗RIS↗
§ 32c.
(1) Jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses im Sinne des § 32b kann vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Zuge einer Sitzung des Unterausschusses einschlägige Auskünfte verlangen. Das Verlangen auf Einsicht in Unterlagen bedarf eines Beschlusses des Unterausschusses.
(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung einschlägiger Auskünfte oder zur Gewährung der Einsicht in Unterlagen besteht nicht, wenn dies dem befragten Mitglied der Bundesregierung nicht möglich ist oder wenn dadurch die nationale Interessen Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet werden könnten.