Absatz eins,Betrifft ein Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß Paragraph 206,, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,
- Ziffer einsdie Auferlegung von Verpflichtungen zum Zugang, zur Zusammenschaltung sowie zur Interoperabilität gemäß Paragraphen 26 und 63
- Ziffer 2die Marktdefinition,
- Ziffer 3die Marktanalyse oder
- Ziffer 4die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von spezifischen Verpflichtungen,
ist der Entwurf nach Abschluss des Konsultationsverfahrens nach Paragraph 206, zusammen mit einer Begründung gleichzeitig der Europäischen Kommission, dem GEREK sowie den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.