Absatz eins,Die Art und der Umfang der Frequenzzuteilung können durch die zuständige Behörde geändert werden, wenn
- Ziffer einsauf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind oder
- Ziffer 2dies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmelderechts oder
- Ziffer 3dies zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen erforderlich ist.
Bei Vornahme solcher Änderungen sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 23, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Änderungen dürfen nicht über die Bestimmungen dieses Abschnittes hinausgehen.