Absatz eins,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage sowie die Zuteilung von Frequenzen gemäß Paragraph 13, Absatz 17, haben zu erfolgen, ausgenommen wenn
- Ziffer einsdie beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
- Ziffer 2seit einem Widerruf gemäß Paragraph 42, Absatz 2, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
- Ziffer 3durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
- Ziffer 4durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.